Der Name des Vaters ist das Geheimnis der Mutter – eine Tatsache, die wohl in den meisten Fällen nicht weiter zum Nachdenken anregt. Hegt ein Vater allerdings begründeten Verdacht an seiner leiblichen Vater-Rolle, wird sich ihm dieser Satz tief in sein Gedächtnis einprägen. Jedoch kann seit Einführung des DNA-Vaterschaftstests immer häufiger Klarheit geschaffen werden.

Hat ein Mann Gewissheit erlangt, dass er nicht der biologische Vater ist, kann er seine Vaterschaft juristisch anfechten. Dieser Vorgang wird Vaterschaftsanfechtung genannt. Damit wird eine Feststellungsklage vor dem Familiengericht bezeichnet. Mit dieser Klage kann der Mann feststellen lassen, dass er nicht der Vater des im Klageantrag bezeichneten Kindes ist. Ziel einer solchen Klage ist es, das aktuell bestehende Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind aufzuheben.

Wir werden Ihnen auf dieser Webseite eingehend die Grundlagen und das Vorgehen bei einer Vaterschaftsanfechtung erklären. Jedoch können wir nur allgemeine und wiederkehrend Probleme der Vaterschaftsanfechtung aufgreifen. Eine individuelle und auf Ihren Fall bezogene Beratung ist dadurch nicht zu ersetzt.

Leider scheint es so zu sein, dass viele (Schein-) Väter der Ansicht sind, ein negativer Vaterschaftstest ist das alles entscheidende Kriterium der Vaterschaftsanfechtung. Weit gefehlt! Neben medizinisch-technischen „Fallstricken“ wird ein solcher Test vor Gericht lediglich als ein Indiz unter vielen angesehen – das Testergebnis allein hat keine Aussagekraft. Und ein heimlich eingeholtes Abstammungsgutachten kann zusätzlich gegen den (Schein-) Vater verwandt werden!

Gerade die Problematik der 2-Jahres-Frist, in welcher die Vaterschaftsanfechtung nach Kenntnis des Nichtbestehens einer verwandtschaftlichen Beziehung noch durchgeführt werden darf, stellt praktisch eine hohe Hürde dar.
Grund ist, dass einerseits die Formulierung dieses Ihres Anfangsverdachts Ihnen derart ausgelegt werden kann, dass Sie, entgegen Ihrer Aussage, schon vorher Kenntnis vom Nichtbestehen der Vaterschaft gehabt haben müssen – somit die Frist unter Umständen als verstrichen angesehen wird (und eine Chance auf einen „2. Versuch“ wird Ihnen nicht eingeräumt).
Andererseits ist die Entscheidung, eine Vaterschaftsanfechtung durchzuführen, mit widerstreitenden und wechselnden Gefühlen verbunden. Nicht selten führt dies dazu, dass zögerlich vorgegangen wird und letztendlich die 2-Jahres-Frist eventuell verstrichen ist. Um hier dennoch den Versuch unternehmen zu können, eine Vaterschaftsanfechtung durchzuführen, bedarf es der Unterstützung eines praktisch versierten Spezialisten zur Formulierung eines schlüssigen und gerichtsfesten Anfangsverdachts.

Quelle: http://www.vaterschaft-anfechten.de/